Barrierefreiheit im Museum

Eintrittspreise

  • Personen mit Schwerbehindertenausweis bezahlen den ermäßigten Eintritt.
  • Personen mit Schwerbehindertenausweis ab einem Grad von 80 % haben freien Eintritt.
  • Personen, die einen Schwerbehinderten (mit Vermerk H oder B im Ausweis) begleiten, haben freien Eintritt.

Im Museum

  • Eine Rollstuhlrampe befindet sich rechts neben dem Haupteingang.
  • Die Tür am Haupteingang hat einen elektronischen Türöffner. 
  • Eine behindertengerechte Toilette ist im Erdgeschoss vorhanden. Sie ist mit dem Euro-WC-Schlüssel zugänglich. An der Kasse ist ebenfalls ein Schlüssel hinterlegt.
  • Ein Sanitäts- und Wickelraum mit Liege, Wickelablage und Waschbecken ist im Erdgeschoss vorhanden.
  • Schließfächer sind in begrenztem Umfang vorhanden und funktionieren mit einer 1€-Münze.
  • Alle Ebenen des Museums sind mit Aufzügen stufenlos erreichbar. Die Aufzüge haben eine taktile Zahl, aber keine Beschriftung oder Ansage. Die Sonderausstellung befindet sich auf Ebene 1.  
  • Mobile Sitzgelegenheiten sind vorhanden.
  • Assistenzhunde dürfen mitgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass wir lebende Tiere und Tierpräparate zeigen.
  • Fotografieren ist zu privaten Zwecken erlaubt.

     

Erklärung zur Barrierefreiheit der Website

Das Staatliche Museum für Naturkundemuseum Karlsruhe ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.smnk.de.
 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
 

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG  

  • Teilweise sind keine Alternativtexte für Bilder vorhanden.
  • Teilweise ist der Kontrast zu gering.
  • Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache sind noch nicht vorhanden.
  • Erläuterungen in Leichter Sprache sind noch nicht vorhanden.
  • Die verlinkten PDF-Dateien sind noch nicht barrierefrei.

 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 29.10.2021 erstellt.

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach § 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (L-BGG-DVO).

Die Erklärung wurde zuletzt am 29.10.2021 überprüft.
 

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen, können Sie sich gerne bei uns melden:

Staatliches Museum für Naturkunde Karlsruhe
z.Hd. Anja Sattler
Erbprinzenstraße 13
76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 175-2144

E-Mail: digital@smnk.de
 

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Staatliche Museum für Naturkunde Karlsruhe wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls das Staatliche Museum für Naturkunde Karlsruhe nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.