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Naturwissenschaftlicher Verein

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Die letzte publizierte Satzung des Naturwissen-

schaftlichen Vereins Karlsruhe e.V. vom 11. Mai

1955 findet sich im Jahrgang 1955 der Beiträ-

ge zur Naturkundlichen Forschung in Südwest-

deutschland, Band 14, Heft 2, S. 135-137. Sie

wurde nur einmal am 17. März 1988 geringfügig

verändert. Die hier abgedruckte Neufassung war

notwendig geworden, weil das Finanzamt Karls-

ruhe-Stadt mit dem Freistellungsbescheid für die

Jahre 2006-2008 vom 16. Februar 2010 eine Ak-

tualisierung und Anpassung an die gesetzliche

Mustersatzung gefordert hatte.

In Zusammenarbeit von Vorstand und Beirat,

insbesondere dem staatlich geprüften Vereins-

manager

H

eiko

S

inger

, wurde eine Neufas-

sung der Satzung ausgearbeitet und auf der

Mitglieder-Hauptversammlung (MHV) vom 6.

März 2012 beschlossen. Bei dieser Neufas-

sung war ein wichtiger Halbsatz unserer alten

Satzung von 1955 unabsichtlich verloren ge-

gangen. Der Vorstand hatte deshalb zur MHV

am 5. Februar 2013 einen Änderungsantrag

eingebracht, der einstimmig angenommen

wurde. Die Eintragungen in das Vereinsregi-

ster VR 283 beim Amtsgericht, Registergericht

Karlsruhe, sind am 16. Mai 2012 und am 23.

September 2013 erfolgt.

Im Folgenden ist nun die aktuell gültige Fassung

der Satzung des Naturwissenschaftlichen Ver-

eins Karlsruhe e.V. abgedruckt:

Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V.

Satzung

Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V.

Satzung vom 11. Mai 1955

neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom

06.03.2012

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.2013

§ 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Naturwissen-

schaftlicher Verein Karlsruhe e.V.“

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender-

jahr.

§ 2 – Vereinszweck

(1) Vereinszwecke sind:

Die Förderung von Wissenschaft und For-

schung;

die Förderung des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-

gesetzes und der Naturschutzgesetze der Län-

der.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirk-

licht durch:

1. die Erforschung der Natur, insbesondere un-

serer Heimat,

2. die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen

und Vorführungen aus allen Gebieten der Na-

turwissenschaften,

3. die Herausgabe naturwissenschaftlicher Fach-

schriften,

4. die Durchführung naturwissenschaftlicher

Lehrausflüge (Exkursionen),

5. die Veranstaltung naturkundlicher Ausstel-

lungen,

6. die Bezuschussung naturwissenschaftlicher

Forschungsvorhaben,