
Naturwissenschaftlicher Verein
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Die letzte publizierte Satzung des Naturwissen-
schaftlichen Vereins Karlsruhe e.V. vom 11. Mai
1955 findet sich im Jahrgang 1955 der Beiträ-
ge zur Naturkundlichen Forschung in Südwest-
deutschland, Band 14, Heft 2, S. 135-137. Sie
wurde nur einmal am 17. März 1988 geringfügig
verändert. Die hier abgedruckte Neufassung war
notwendig geworden, weil das Finanzamt Karls-
ruhe-Stadt mit dem Freistellungsbescheid für die
Jahre 2006-2008 vom 16. Februar 2010 eine Ak-
tualisierung und Anpassung an die gesetzliche
Mustersatzung gefordert hatte.
In Zusammenarbeit von Vorstand und Beirat,
insbesondere dem staatlich geprüften Vereins-
manager
H
eiko
S
inger
, wurde eine Neufas-
sung der Satzung ausgearbeitet und auf der
Mitglieder-Hauptversammlung (MHV) vom 6.
März 2012 beschlossen. Bei dieser Neufas-
sung war ein wichtiger Halbsatz unserer alten
Satzung von 1955 unabsichtlich verloren ge-
gangen. Der Vorstand hatte deshalb zur MHV
am 5. Februar 2013 einen Änderungsantrag
eingebracht, der einstimmig angenommen
wurde. Die Eintragungen in das Vereinsregi-
ster VR 283 beim Amtsgericht, Registergericht
Karlsruhe, sind am 16. Mai 2012 und am 23.
September 2013 erfolgt.
Im Folgenden ist nun die aktuell gültige Fassung
der Satzung des Naturwissenschaftlichen Ver-
eins Karlsruhe e.V. abgedruckt:
Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V.
Satzung
Naturwissenschaftlicher Verein Karlsruhe e.V.
Satzung vom 11. Mai 1955
neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
06.03.2012
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.2013
§ 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Naturwissen-
schaftlicher Verein Karlsruhe e.V.“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender-
jahr.
§ 2 – Vereinszweck
(1) Vereinszwecke sind:
Die Förderung von Wissenschaft und For-
schung;
die Förderung des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz-
gesetzes und der Naturschutzgesetze der Län-
der.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirk-
licht durch:
1. die Erforschung der Natur, insbesondere un-
serer Heimat,
2. die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen
und Vorführungen aus allen Gebieten der Na-
turwissenschaften,
3. die Herausgabe naturwissenschaftlicher Fach-
schriften,
4. die Durchführung naturwissenschaftlicher
Lehrausflüge (Exkursionen),
5. die Veranstaltung naturkundlicher Ausstel-
lungen,
6. die Bezuschussung naturwissenschaftlicher
Forschungsvorhaben,