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Carolinea 71
(2013)
7. die Beratung aller Interessierten auf verschie-
denen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.
(3) Zur Förderung seines Zweckes steht der Ver-
ein in enger Verbindung mit
1. dem Staatlichen Museum für Naturkunde
Karlsruhe und
2. dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Hö-
here Naturschutzbehörde.
Außerdem werden freundschaftliche Bezie-
hungen zu den naturwissenschaftlichen Insti-
tuten des KIT und zu anderen ähnlichen Insti-
tuten und Vereinigungen auf dem Zweckgebiet
des Vereins gepflegt.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-
gabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf-
lösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keiner-
lei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die den Vereinszweck
unterstützt.
Es werden folgende Mitgliedschaftsverhältnisse
unterschieden:
1. Einzelmitgliedschaft
2. Jugendmitgliedschaft
(Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr)
3. Rentnermitgliedschaft
(Rentner und Versorgungsempfänger)
4. Korporative Mitgliedschaft
(Körperschaften wie z.B. Unternehmen oder
Vereine.)
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schrift-
lichen Antrag; der Mitgliedschaftsbewerber erhält
nach erfolgter Aufnahme durch den Vorstand ei-
nen Mitgliedsausweis.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mit-
gliedschaftsbewerbers ohne Angabe von Grün-
den ablehnen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet
1. mit dem Tod des Mitglieds oder durch die Auf-
lösung bei juristischen Personen,
2. durch schriftliche Austrittserklärung des Mit-
glieds an den Vorstand; der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhal-
tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig,
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteres-
sen oder Mitgliederpflichten (insbesondere die
Beitragspflicht) verstößt, kann durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlos-
sen werden. Vor der Beschlussfassung über
den Ausschluss findet eine persönliche oder
schriftliche Anhörung durch den Vorstand statt;
in Fällen der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
ersetzt eine schriftliche Mahnung mit Fristset-
zung eines Zahlungstermins und Hinweis auf
die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung (Ausschluss)
die Anhörung.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen, ausgenommen
sind Fälle des Ausschlusses wegen Nichtzah-
lung des Mitgliedsbeitrags.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene in-
nerhalb eines Monats nach Zustellung die Mit-
gliederversammlung zur weiteren Entscheidung
schriftlich anrufen; das Schreiben soll an den
Vorsitzenden gerichtet werden.
Erfolgt keine fristgerechte Anrufung der Mitglie-
derversammlung, wird der Ausschluss mit Frist
ablauf bestandskräftig.
(6) Mitglieder, die sich durch hervorragende
Leistungen in der Wissenschaft ausgezeichnet
oder um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.