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Carolinea 71

(2013)

7. die Beratung aller Interessierten auf verschie-

denen naturwissenschaftlichen Fachgebieten.

(3) Zur Förderung seines Zweckes steht der Ver-

ein in enger Verbindung mit

1. dem Staatlichen Museum für Naturkunde

Karlsruhe und

2. dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Hö-

here Naturschutzbehörde.

Außerdem werden freundschaftliche Bezie-

hungen zu den naturwissenschaftlichen Insti-

tuten des KIT und zu anderen ähnlichen Insti-

tuten und Vereinigungen auf dem Zweckgebiet

des Vereins gepflegt.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und un-

mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab-

gabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-

mäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf-

lösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keiner-

lei Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-

verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder

juristische Person werden, die den Vereinszweck

unterstützt.

Es werden folgende Mitgliedschaftsverhältnisse

unterschieden:

1. Einzelmitgliedschaft

2. Jugendmitgliedschaft

(Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten

18. Lebensjahr)

3. Rentnermitgliedschaft

(Rentner und Versorgungsempfänger)

4. Korporative Mitgliedschaft

(Körperschaften wie z.B. Unternehmen oder

Vereine.)

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schrift-

lichen Antrag; der Mitgliedschaftsbewerber erhält

nach erfolgter Aufnahme durch den Vorstand ei-

nen Mitgliedsausweis.

(3) Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mit-

gliedschaftsbewerbers ohne Angabe von Grün-

den ablehnen.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet

1. mit dem Tod des Mitglieds oder durch die Auf-

lösung bei juristischen Personen,

2. durch schriftliche Austrittserklärung des Mit-

glieds an den Vorstand; der Austritt ist nur zum

Schluss eines Kalenderjahres unter Einhal-

tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten

zulässig,

3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteres-

sen oder Mitgliederpflichten (insbesondere die

Beitragspflicht) verstößt, kann durch Beschluss

des Vorstands aus dem Verein ausgeschlos-

sen werden. Vor der Beschlussfassung über

den Ausschluss findet eine persönliche oder

schriftliche Anhörung durch den Vorstand statt;

in Fällen der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags

ersetzt eine schriftliche Mahnung mit Fristset-

zung eines Zahlungstermins und Hinweis auf

die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung (Ausschluss)

die Anhörung.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem

Mitglied schriftlich mitzuteilen, ausgenommen

sind Fälle des Ausschlusses wegen Nichtzah-

lung des Mitgliedsbeitrags.

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene in-

nerhalb eines Monats nach Zustellung die Mit-

gliederversammlung zur weiteren Entscheidung

schriftlich anrufen; das Schreiben soll an den

Vorsitzenden gerichtet werden.

Erfolgt keine fristgerechte Anrufung der Mitglie-

derversammlung, wird der Ausschluss mit Frist­

ablauf bestandskräftig.

(6) Mitglieder, die sich durch hervorragende

Leistungen in der Wissenschaft ausgezeichnet

oder um den Verein besonders verdient gemacht

haben, können auf Vorschlag des Vorstands von

der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern

ernannt werden.