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Naturwissenschaftlicher Verein

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§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste

Organ des Vereins.

Sie wird als ordentliche Mitgliederversamm-

lung jährlich, als außerordentliche Mitglieder-

versammlung nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden

schriftlich durch persönlichen Einladungsbrief

mindestens drei Wochen vor dem Sitzungster-

min einberufen.

Die Einladung muss die vom Vorstand beschlos-

sene Tagesordnung enthalten.

Anträge der Mitglieder sind unter Einhaltung ei-

ner Frist von einer Woche vor dem Termin der

Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden zu-

zuleiten.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

folgende Aufgaben:

1. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der

Kassenprüfer,

2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

für das zurückliegende Geschäftsjahr,

3. Entlastung der Vorstandsmitglieder,

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

und die Vereinsauflösung.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vor-

sitzenden geleitet; im Verhinderungsfall gilt

§ 7 Absatz 3 entsprechend. Für jede Mitglieder-

versammlung wird ein Protokollführer, für Wah­

len wird ein Wahlleiter gewählt.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitglieder-

versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsin-

teresse es erfordert oder wenn mindestens ein

Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich

und unter Angabe des Zwecks und der Gründe

beim Vorstand beantragt.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung wer-

den mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Mitglieder gefasst; Enthaltungen werden nicht

gezählt.

Es wird offen abgestimmt und gewählt, es sei

denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder

beschließt, dass Abstimmungen bzw. Wahlen

geheim durchgeführt werden.

Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit

von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder be-

schlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung und die von ihr

gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu

fertigen; diese ist vom Versammlungsleiter und

dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei nicht

dem Vorstand oder Beirat angehörende Kassen-

prüfer, die die Geschäfts- und Buchführung des

zurückliegenden Geschäftsjahres prüfen und der

Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prü-

fung vortragen.

Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt analog §

7 Absatz 2.

§ 7 – Vorstand und Beirat

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen,

nämlich

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden und Mitgliedersekretär,

3. dem Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Vorstands vertreten gemäß

§ 26 Absatz 2 BGB den Verein gerichtlich und

außergerichtlich, der 1. Vorsitzende allein, die

anderen Vorstandsmitglieder jeweils mit einem

weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

Vertretungsregelungen im Innenverhältnis blei-

ben unberührt.

Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben der

Geschäftsführung und sämtliche Vereinsange-

legenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederver-

sammlung vorbehalten sind.

Die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere

Finanzwesen und Zahlungsverkehr betreffend,

werden vom Geschäftsführer geführt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jah-

ren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmit-

glieder.

Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Vor-

standsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstands

im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der

Amtsperiode aus, kann der Vorstand durch Be-

schluss ein Ersatzmitglied für den Rest der

Amtsperiode bestimmen oder die Aufgaben des

ausgeschiedenen Mitglieds einem anderen Vor-

standsmitglied kommissarisch zuweisen.