
Naturwissenschaftlicher Verein
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§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins.
Sie wird als ordentliche Mitgliederversamm-
lung jährlich, als außerordentliche Mitglieder-
versammlung nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden
schriftlich durch persönlichen Einladungsbrief
mindestens drei Wochen vor dem Sitzungster-
min einberufen.
Die Einladung muss die vom Vorstand beschlos-
sene Tagesordnung enthalten.
Anträge der Mitglieder sind unter Einhaltung ei-
ner Frist von einer Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden zu-
zuleiten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der
Kassenprüfer,
2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
für das zurückliegende Geschäftsjahr,
3. Entlastung der Vorstandsmitglieder,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und die Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vor-
sitzenden geleitet; im Verhinderungsfall gilt
§ 7 Absatz 3 entsprechend. Für jede Mitglieder-
versammlung wird ein Protokollführer, für Wah
len wird ein Wahlleiter gewählt.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitglieder-
versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsin-
teresse es erfordert oder wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beim Vorstand beantragt.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung wer-
den mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst; Enthaltungen werden nicht
gezählt.
Es wird offen abgestimmt und gewählt, es sei
denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschließt, dass Abstimmungen bzw. Wahlen
geheim durchgeführt werden.
Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder be-
schlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung und die von ihr
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen; diese ist vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei nicht
dem Vorstand oder Beirat angehörende Kassen-
prüfer, die die Geschäfts- und Buchführung des
zurückliegenden Geschäftsjahres prüfen und der
Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prü-
fung vortragen.
Für die Amtszeit der Kassenprüfer gilt analog §
7 Absatz 2.
§ 7 – Vorstand und Beirat
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen,
nämlich
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden und Mitgliedersekretär,
3. dem Geschäftsführer.
Die Mitglieder des Vorstands vertreten gemäß
§ 26 Absatz 2 BGB den Verein gerichtlich und
außergerichtlich, der 1. Vorsitzende allein, die
anderen Vorstandsmitglieder jeweils mit einem
weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.
Vertretungsregelungen im Innenverhältnis blei-
ben unberührt.
Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben der
Geschäftsführung und sämtliche Vereinsange-
legenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederver-
sammlung vorbehalten sind.
Die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere
Finanzwesen und Zahlungsverkehr betreffend,
werden vom Geschäftsführer geführt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jah-
ren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Wählbar in den Vorstand sind nur Vereinsmit-
glieder.
Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Vor-
standsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, kann der Vorstand durch Be-
schluss ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsperiode bestimmen oder die Aufgaben des
ausgeschiedenen Mitglieds einem anderen Vor-
standsmitglied kommissarisch zuweisen.