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Carolinea 71
(2013)
(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit
und vertritt den Verein gegenüber Mitgliedern
und Öffentlichkeit.
Er wird im Innenverhältnis bei seiner Verhinde-
rung durch den 2. Vorsitzenden und Mitglieder-
sekretär vertreten.
Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der 1. Vor-
sitzende mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen vor dem Termin ein; in wichtigen Fäl-
len kann diese Ladungsfrist auch unterschritten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit ein-
facher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Ent-
haltungen werden nicht gezählt.
Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung,
bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und
Mitgliedersekretär.
(4) Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Tätigkeit
für den Verein ehrenamtlich; Aufwendungen für
die Vereinsarbeit bzw. im Auftrag des Vereins
werden auf Antrag vom Geschäftsführer erstat-
tet. Zuwendungsbestätigungen im Sinne von §
50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungs-
verordnung werden vom Geschäftsführer ausge-
stellt und unterschrieben; sie können auch vom
1. Vorsitzenden unterschrieben werden.
Die einschlägigen steuerrechtlichen Bestim-
mungen sind zu beachten.
(5) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand
und nimmt regelmäßig an den Sitzungen des
Vorstands teil.
Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand
ernannt, wobei möglichst Vertreter verschiedener
Berufs- und Fachrichtungen ausgewählt werden
sollen.
Die Amtszeit der Beiräte endet mit der regulären
Amtszeit des jeweiligen Vorstands.
Nach der turnusgemäßen Wahl des Vorstands
ist der Beirat durch Vorstandsbeschluss neu zu
ernennen; die Wiederernennung von bisherigen
Beiratsmitgliedern ist möglich.
§ 8 – Mitgliedsbeiträge
(1) Es besteht Beitragspflicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht be-
freit.
(2) Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge
erhoben, sie sind bis zum 31. März eines Kalen-
derjahres jährlich im Voraus fällig.
(3) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglie-
derversammlung beschlossen.
§ 9 – Auflösung des Vereins und Verwendung
des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann nur von einer eigens hierzu
einberufenen außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung aufgelöst werden, wenn eine Mehr-
heit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
der Auflösung zustimmt.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Li-
quidation durch die zum Zeitpunkt des Auflö-
sungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmit-
glieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das Staatliche
Museum für Naturkunde Karlsruhe zur Verwen-
dung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Wis-
senschaft und Forschung sowie Erziehung und
Bildung.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Errichtung in Kraft.