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Carolinea 71

(2013)

(3) Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit

und vertritt den Verein gegenüber Mitgliedern

und Öffentlichkeit.

Er wird im Innenverhältnis bei seiner Verhinde-

rung durch den 2. Vorsitzenden und Mitglieder-

sekretär vertreten.

Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der 1. Vor-

sitzende mit einer Frist von mindestens zwei

Wochen vor dem Termin ein; in wichtigen Fäl-

len kann diese Ladungsfrist auch unterschritten

werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit ein-

facher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Ent-

haltungen werden nicht gezählt.

Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung,

bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und

Mitgliedersekretär.

(4) Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Tätigkeit

für den Verein ehrenamtlich; Aufwendungen für

die Vereinsarbeit bzw. im Auftrag des Vereins

werden auf Antrag vom Geschäftsführer erstat-

tet. Zuwendungsbestätigungen im Sinne von §

50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungs-

verordnung werden vom Geschäftsführer ausge-

stellt und unterschrieben; sie können auch vom

1. Vorsitzenden unterschrieben werden.

Die einschlägigen steuerrechtlichen Bestim-

mungen sind zu beachten.

(5) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand

und nimmt regelmäßig an den Sitzungen des

Vorstands teil.

Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern.

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand

ernannt, wobei möglichst Vertreter verschiedener

Berufs- und Fachrichtungen ausgewählt werden

sollen.

Die Amtszeit der Beiräte endet mit der regulären

Amtszeit des jeweiligen Vorstands.

Nach der turnusgemäßen Wahl des Vorstands

ist der Beirat durch Vorstandsbeschluss neu zu

ernennen; die Wiederernennung von bisherigen

Beiratsmitgliedern ist möglich.

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

(1) Es besteht Beitragspflicht.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht be-

freit.

(2) Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge

erhoben, sie sind bis zum 31. März eines Kalen-

derjahres jährlich im Voraus fällig.

(3) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglie-

derversammlung beschlossen.

§ 9 – Auflösung des Vereins und Verwendung

des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann nur von einer eigens hierzu

einberufenen außerordentlichen Mitgliederver-

sammlung aufgelöst werden, wenn eine Mehr-

heit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder

der Auflösung zustimmt.

(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Li-

quidation durch die zum Zeitpunkt des Auflö-

sungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmit-

glieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an das Staatliche

Museum für Naturkunde Karlsruhe zur Verwen-

dung für gemeinnützige Zwecke im Bereich Wis-

senschaft und Forschung sowie Erziehung und

Bildung.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Errichtung in Kraft.